Verlustausgleich bei Pferdehaltung

Verluste aus gewerblicher Tierhaltung dürfen nach § 15 Abs. 4 Satz 1 u. 2 Einkommensteuergesetz/EStG nicht mit Gewinnen oder Überschüssen anderer Einkunftsarten ausgeglichen werden.

Ausgleichsverbot

Verluste aus gewerblicher Tierhaltung dürfen nach § 15 Abs. 4 Satz 1 u. 2 Einkommensteuergesetz/EStG nicht mit Gewinnen oder Überschüssen anderer Einkunftsarten ausgeglichen werden. Die Verluste können nur mit Gewinnen aufgerechnet werden, die der Landwirt/Pferdewirt aus dieser gewerblichen Tierhaltung künftig erzielt. Dieses Ausgleichsverbot gilt unabhängig davon, ob die Pferde in eigenen Ställen untergebracht sind oder in Pferdepensionen. Dies hat das Finanzgericht/FG Münster entschieden (Urteil vom 12.4.2019, 10 K 1145/18 F).

Der Fall

Diverse in einer Kommanditgesellschaft (KG) zusammengeschlossene Pferdewirte kauften Fohlen an, bildeten diese aus und versuchten, die Fohlen bis zum Ende eines bestimmten Lebensjahres bestmöglich zu veräußern. Das Geschäft brachte aber nur Verluste, die das Finanzamt nach obiger Vorschrift nur beschränkt verrechnete. Die Steuerpflichtigen machten geltend, dass sie nicht über eine landwirtschaftliche Infrastruktur verfügen würden. Die Fohlen seien vielmehr bei Pensionswirten untergebracht. Ihre Tätigkeit wäre daher eine gewerbliche Produktion von ausgebildeten Pferden.

FG-Urteil

Das FG Münster bestätigte die Verlustverrechnungsbeschränkung. Die Pferdezüchter hätten eine landwirtschaftliche Betätigung und keine originär gewerbliche Tätigkeit ausgeübt. Denn sie haben eine Tierhaltung und keinen Pferdehandel betrieben. Dass die Züchter ihre Tiere in einer Pferdepension untergebracht haben, steht der Annahme einer Tierhaltung nicht entgegen, so das FG. Denn Halter der Fohlen waren dennoch die Steuerpflichtigen. Diese haben auch das wirtschaftliche Risiko der Tierhaltung getragen.

Stand: 27. August 2019

Bild: countrypixel – stock.adobe.com

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